Sind Peptide im Sport verboten?
Im Anti-Doping-Regelwerk entscheidet die Klasse, nicht der Substanzname. Die WADA-Verbotsliste 2026 verbietet eine ganze Klasse von Peptidhormonen, Wachstumsfaktoren, verwandten Substanzen und Mimetika zu jeder Zeit (Abschnitt S2) und daneben jede Substanz ohne aktuelle behördliche Zulassung für die Anwendung beim Menschen (Abschnitt S0). Die NCAA verbietet eine gleichwertige Klasse.
Die zwei Dokumente, an denen die Antwort hängt
Der Anti-Doping-Status folgt aus Regelwerken und nicht aus der Pharmakologie, und die beiden Regelwerke, die dabei am häufigsten herangezogen werden, stammen von verschiedenen Organisationen und gelten für verschiedene Personenkreise. Keines von beiden beantwortet, ob eine Substanz rechtmäßig besessen werden darf – das steht unter sind Peptide legal – und keines, ob eine Zulassung vorliegt, was unter welche Peptide FDA-zugelassen sind steht.
Die WADA-Verbotsliste ist ein verbindlicher Internationaler Standard des Welt-Anti-Doping-Programms und wird jährlich überarbeitet. Die Ausgabe 2026 nennt den 1. Januar 2026 als Datum des Inkrafttretens und hält fest, dass der amtliche Text auf Englisch und Französisch erscheint, wobei im Konfliktfall die englische Fassung maßgeblich ist. Gebunden sind Athletinnen und Athleten, die dem Welt-Anti-Doping-Code unterliegen. Alle Zitate auf dieser Seite sind demnach Übersetzungen; verbindlich bleibt der englische Wortlaut.
Das NCAA-Dokument der verbotenen Substanzen ist eine Verbandsregel für den US-amerikanischen Hochschulsport und erscheint zu jedem Studienjahr neu. Die Ausgabe 2026-27 führt acht verbotene Wirkstoffklassen mit Beispielen auf – kein Substanzregister.
Ein drittes Dokument wird regelmäßig mit beiden verwechselt: das WADA-Monitoring-Programm, das weiter unten vorkommt und ausdrücklich keine Liste verbotener Substanzen ist.
S0: der Abschnitt für nicht zugelassene Substanzen
Eine Substanz, die in keinem anderen Abschnitt der Liste erfasst ist, fällt unter den ersten Abschnitt. Die Ausgabe 2026 formuliert ihn so:
„Jede pharmakologische Substanz, die in keinem der nachfolgenden Abschnitte der Liste erfasst ist und für die derzeit keine Zulassung einer staatlichen Regulierungsbehörde des Gesundheitswesens zur therapeutischen Anwendung beim Menschen vorliegt (z. B. Arzneimittel in präklinischer oder klinischer Entwicklung oder solche mit eingestellter Entwicklung, Designerdrogen, ausschließlich veterinärmedizinisch zugelassene Substanzen), ist zu jeder Zeit verboten."
Unmittelbar darunter steht in der Ausgabe 2026 ein Satz mit Namen: „Diese Klasse umfasst zahlreiche verschiedene Substanzen, darunter unter anderem BPC-157, 2,4-Dinitrophenol (DNP), Stabilisatoren des Ryanodinrezeptor-1-Calstabin-Komplexes z. B. S-107, S48168 (ARM210) und Troponin-Aktivatoren (z. B. Reldesemtiv und Tirasemtiv)." Die Abschnittsüberschrift ergänzt, dass alle verbotenen Substanzen dieser Klasse spezifische Substanzen sind.
Aus dieser Konstruktion folgt, dass eine Substanz verboten sein kann, ohne dass ein Listengremium je über sie gesprochen hätte: Auslöser ist der Zulassungsstatus, nicht der Bekanntheitsgrad.
S2: die Peptidklasse im Wortlaut der Liste
Abschnitt S2 trägt die Überschrift „Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika“, ist als zu jeder Zeit verboten gekennzeichnet – im und außerhalb des Wettkampfs – und hält fest, dass alle verbotenen Substanzen dieser Klasse nicht-spezifische Substanzen sind. Der Eröffnungssatz enthält die Auffangklausel, die den Abschnitt weit über seine Beispiele hinaus erstreckt:
„Die folgenden Substanzen sowie andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung sind verboten.“
Der Abschnitt gliedert sich in Substanzen mit Wirkung auf die Erythropoese (S2.1), Peptidhormone und ihre Releasing-Faktoren (S2.2) sowie Wachstumsfaktoren und Modulatoren von Wachstumsfaktoren (S2.3). Der letzte Teil führt benannte Wachstumsfaktoren und Modulatoren als Aufzählungspunkte auf und schließt mit einer Restklausel, die den Unterabschnitt auf weitere, dort nicht genannte Wachstumsfaktoren und Modulatoren erstreckt. Über die zuvor genannten Substanzen sagt diese Klausel nichts aus.
Status nach Stoffklasse
Jede Zeile gibt eine Klasse im Wortlaut des zitierten Dokuments wieder und ist keine Aussage über ein Produkt. Keine Peptidklasse der Liste 2026 ist auf Wettkampfzeiträume beschränkt.
| Stoffklasse | WADA-Kategorie | Verboten | Listenjahr | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Jede pharmakologische Substanz ohne aktuelle Zulassung einer staatlichen Gesundheitsbehörde zur therapeutischen Anwendung beim Menschen | S0 Nicht zugelassene Substanzen | Zu jeder Zeit | 2026 | WADA-Verbotsliste 2026, S0 |
| Agonisten des Erythropoetin-Rezeptors, HIF-Aktivatoren, GATA-Inhibitoren, Inhibitoren der TGF-beta-Signalwege, Agonisten des angeborenen Reparaturrezeptors (Innate Repair Receptor) | S2.1 | Zu jeder Zeit | 2026 | WADA-Verbotsliste 2026, S2.1 |
| Testosteron-stimulierende Peptide bei Männern: Choriongonadotropin, luteinisierendes Hormon, GnRH- und Kisspeptin-Analoga | S2.2.1 | Zu jeder Zeit | 2026 | WADA-Verbotsliste 2026, S2.2 |
| Kortikotropine und ihre Releasing-Faktoren | S2.2.2 | Zu jeder Zeit | 2026 | WADA-Verbotsliste 2026, S2.2 |
| Wachstumshormon, seine Analoga und Fragmente (z. B. AOD-9604, hGH 176-191) | S2.2.3 | Zu jeder Zeit | 2026 | WADA-Verbotsliste 2026, S2.2 |
| Releasing-Faktoren des Wachstumshormons: GHRH-Analoga (CJC-1293, CJC-1295, Sermorelin), Sekretagoga (Ipamorelin, MK-677), GH-Releasing-Peptide (GHRP-1 bis GHRP-6, Hexarelin) | S2.2.4 | Zu jeder Zeit | 2026 | WADA-Verbotsliste 2026, S2.2 |
| Wachstumsfaktoren und Modulatoren: FGFs, HGF, IGF-1, MGFs, PDGF, VEGF, „Thymosin-β4 und seine Derivate, z. B. TB-500“ | S2.3 | Zu jeder Zeit | 2026 | WADA-Verbotsliste 2026, S2.3 |
| Substanzen, die die Aktivierung des Activin-Rezeptors IIB verhindern, einschließlich Myostatin-Inhibitoren und Follistatin | S4.3 | Zu jeder Zeit | 2026 | WADA-Verbotsliste 2026, S4.3 |
| AMPK-Aktivatoren, z. B. MOTS-c; Insuline und Insulin-Mimetika | S4.4.1, S4.4.2 | Zu jeder Zeit | 2026 | WADA-Verbotsliste 2026, S4.4 |
| „Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika“, Beispiele BPC-157, EPO, Wachstumshormon, hCG, MK-677, IGF-1, TB-500 | entfällt (eigenes Regelwerk) | Keine Trennung nach Wettkampfzeitraum | 2026-27 | NCAA Banned Substances |
| „Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika“ (Gruppe II) | entfällt (Strafgesetz) | Keine Wettkampfregel | Anlage zu § 2 Abs. 3 | AntiDopG, Deutschland |
Mehrere Namen dieser Tabelle sind zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel und keine Forschungssubstanzen. Dass sie hier stehen, sagt allein etwas über den Regelstatus: Wo ein Arzneimittel zugelassen ist, bestimmen dessen Fachinformation und die verschreibende Fachperson die Anwendung, und daran ändert keine Dopingliste etwas.

Wie die Verbotsliste aufgebaut ist
Die Liste ist kein einheitliches, flaches Verzeichnis. Sie trennt Substanzen, die zu jeder Zeit verboten sind, von solchen, die nur im Wettkampf verboten sind, und ergänzt einen Abschnitt für bestimmte Sportarten. Die Ausgabe 2026 definiert „zu jeder Zeit verboten“ dahin, dass die Substanz oder Methode im und außerhalb des Wettkampfs im Sinne des Codes verboten ist.
| Abschnitt | Überschrift in der Liste 2026 | Geltungsbereich |
|---|---|---|
| S0 | Nicht zugelassene Substanzen | Zu jeder Zeit |
| S1 | Anabole Substanzen | Zu jeder Zeit |
| S2 | Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika | Zu jeder Zeit |
| S3 | Beta-2-Agonisten | Zu jeder Zeit |
| S4 | Hormon- und Stoffwechselmodulatoren | Zu jeder Zeit |
| S5 | Diuretika und Maskierungsmittel | Zu jeder Zeit |
| M1-M3 | Verbotene Methoden (Manipulation von Blut und Blutbestandteilen, chemische und physikalische Manipulation, Gen- und Zelldoping) | Zu jeder Zeit |
| S6 | Stimulanzien | Im Wettkampf |
| S7 | Narkotika | Im Wettkampf |
| S8 | Cannabinoide | Im Wettkampf |
| S9 | Glukokortikoide | Im Wettkampf |
| P1 | Beta-Blocker | Bestimmte Sportarten |
Quelle: WADA-Verbotsliste 2026, Inhaltsverzeichnis und Abschnittsüberschriften (Quelle 1).
Quer durch das Dokument läuft eine zweite Unterscheidung. Nach Artikel 4.2.2 des Codes sind alle verbotenen Substanzen spezifische Substanzen, soweit die Liste nichts anderes bestimmt. Der Kommentar zu diesem Artikel hält fest, spezifische Substanzen seien „in keiner Weise als weniger wichtig oder weniger gefährlich anzusehen“, sondern „schlicht Substanzen und Methoden, bei denen die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass eine Athletin oder ein Athlet sie zu einem anderen Zweck als der Steigerung der sportlichen Leistung konsumiert oder verwendet hat". S0 ist spezifisch, S2 nicht.
Die NCAA-Liste ist ein eigenes Dokument
Die NCAA veröffentlicht eigene verbotene Wirkstoffklassen, statt die WADA-Liste zu übernehmen. Die acht Klassen der Ausgabe 2026-27 lauten: Stimulanzien; anabole Substanzen; Beta-Blocker (verboten für Golf und Gewehrschießen); Diuretika und Maskierungsmittel; Narkotika; Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika; Hormon- und Stoffwechselmodulatoren; Beta-2-Agonisten.
Unter der sechsten Klasse nennt das Dokument sieben Beispiele: BPC-157, Erythropoetin (EPO), Wachstumshormon (hGH), humanes Choriongonadotropin (hCG), Ibutamoren (MK-677), IGF-1 (Kolostrum; Bastgeweih vom Hirsch) und TB-500. Mehrere davon sind zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel; dass sie dort stehen, sagt allein etwas über den Regelstatus, und wo ein Arzneimittel zugelassen ist, bestimmen dessen Fachinformation und die verschreibende Fachperson die Anwendung. Darunter folgt eine Ausnahmezeile, die weitere zugelassene Arzneimittel benennt, die nicht verboten sind. Zweimal hält das Dokument fest, dass es keine vollständige Liste verbotener Substanzen gibt, einmal davon als fett gesetzten Hinweis. Es sei, ergänzt es, weder eine vollständige noch eine erschöpfende Liste, und jede Substanz, die mit diesen Klassen chemisch oder pharmakologisch verwandt sei, sei ebenfalls verboten.
Die beiden Regelwerke erreichen BPC-157 also auf verschiedenen Wegen: die WADA über S0, weil keine Zulassung zur therapeutischen Anwendung beim Menschen vorliegt, die NCAA über ihre Peptidklasse, in der die Substanz ausdrücklich genannt ist.
| WADA-Verbotsliste | NCAA Banned Substances | Anlage zum AntiDopG | |
|---|---|---|---|
| Instrument | Internationaler Standard nach dem Welt-Anti-Doping-Code | Verbandsregel für Mitgliedshochschulen | Deutsches Bundesgesetz mit Strafvorschriften |
| Zitierte Ausgabe | 2026, in Kraft seit 1. Januar 2026 | Studienjahr 2026-27 | Anlage zu § 2 Abs. 3 |
| Wo Peptide vorkommen | S2, dazu die Auffangklausel S0 | Klasse 6 von 8 | Gruppe II von III |
| Abschließend? | Nein; „andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung“ | Nein; „weder eine vollständige noch eine erschöpfende Liste“ | Stoffgruppen, kein Produktregister |
| Rechtsfolge | Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach dem Code | Verlust der Startberechtigung nach NCAA-Regeln | Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 |
Quellen: WADA-Verbotsliste 2026 (1); NCAA Banned Substances 2026-27 (4); AntiDopG §§ 2 und 4 sowie die Anlage (9-11).
Was eine medizinische Ausnahmegenehmigung ist
Eine medizinische Ausnahmegenehmigung, im Sprachgebrauch der Anti-Doping-Organisationen als TUE abgekürzt, ist eine Entscheidung, die die Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode bei einer ordnungsgemäß diagnostizierten Erkrankung erlaubt. Die International Testing Agency nennt vier Bedingungen, die sämtlich erfüllt sein müssen: Die verbotene Substanz oder Methode wird zur Behandlung einer klinisch belegten, diagnostizierten Erkrankung benötigt; ihre Anwendung steigert die Leistungsfähigkeit nicht über die Wiederherstellung des normalen Gesundheitszustands hinaus; sie ist die empfohlene Behandlung, und eine erlaubte Alternative existiert nicht; und der Bedarf ist keine Folge einer früheren Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode ohne TUE.
Das ist die Definition, und mehr gehört auf eine allgemeine Referenzseite nicht. Ob im Einzelfall eine Ausnahme in Betracht kommt und wer darüber entscheidet, klären die zuständige Anti-Doping-Organisation und die behandelnde ärztliche Fachperson.
Monitoring ist kein Verbot
Das Monitoring-Programm 2026 ist ein eigenes, einseitiges Dokument. Seine Fußnote zitiert Artikel 4.5 des Codes: Die WADA „richtet ein Monitoring-Programm für Substanzen ein, die nicht auf der Verbotsliste stehen, deren Verwendung sie aber überwachen möchte, um mögliche Missbrauchsmuster im Sport zu erkennen“.
Das Programm 2026 führt eine eigene Kategorie mit der Überschrift „Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika“; für 2026 enthält sie einen einzigen Eintrag: Analoga des Gonadotropin-Releasing-Hormons (GnRH) bei weiblichen Personen unter 18 Jahren, beobachtet im und außerhalb des Wettkampfs. Beobachtung ist kein Verbot: Das Verbot für GnRH-Analoga steht in der Liste selbst unter S2.2.1 und ist dort auf männliche Personen begrenzt.
Für 2026 nimmt das Programm außerdem Marker zweier verschreibungspflichtiger, inkretinbasierter Arzneimittel auf, im und außerhalb des Wettkampfs. Diese beiden stehen nicht auf der Verbotsliste; beide sind verschreibungspflichtig, und bei einem zugelassenen Arzneimittel bestimmen dessen Fachinformation und die verschreibende Fachperson die Anwendung.
Regelstatus ist nicht Rechtsstatus
Auf einer Dopingliste zu stehen und rechtmäßig besessen werden zu dürfen, sind zwei verschiedene Fragen, von denen keine die andere beantwortet; wie Besitz und Abgabe geregelt sind, unterscheidet sich je nach Rechtsordnung und ist ein eigenes Thema.
Deutschland ist eine der Rechtsordnungen, in denen neben den Sportregeln ein Strafgesetz steht. Nach § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist es verboten, ein in der Anlage des Gesetzes aufgeführtes Dopingmittel „in nicht geringer Menge“ zu erwerben, zu besitzen oder in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen, wenn dies zu Zwecken des Dopings im Sport beim Menschen geschieht; § 4 Absatz 1 knüpft daran Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gruppe II dieser Anlage trägt die Überschrift „Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika“ – dieselbe Kategoriebezeichnung, die auch die Sportregelwerke verwenden. Die Anlage führt Stoffgruppen auf; die Mengenschwelle selbst legt sie nicht fest. Eine Menge unterhalb dieser Schwelle ist damit nicht ohne Weiteres rechtmäßig: Die Strafvorschrift ist ein Instrument unter mehreren, und das Arzneimittelrecht gilt für dieselben Stoffe unabhängig davon.
Andere Rechtsordnungen ziehen die Grenze an anderer Stelle; das ist ein eigenes Thema. Was diese Moleküle als chemische Klasse sind, steht unter was Peptide sind und in der Peptid-Referenzliste.
Häufige Fragen
Sind Peptide im Sport verboten?
Nach der WADA-Verbotsliste 2026 ist eine ganze Klasse von Peptidhormonen, Wachstumsfaktoren, verwandten Substanzen und Mimetika zu jeder Zeit verboten (Abschnitt S2), und Abschnitt S0 verbietet unabhängig davon jede pharmakologische Substanz, für die keine aktuelle Zulassung einer staatlichen Gesundheitsbehörde zur therapeutischen Anwendung beim Menschen vorliegt. Die NCAA führt eine gleichwertige Klasse in ihrem eigenen Dokument für das Studienjahr 2026-27.
Ist BPC-157 bei der NCAA verboten?
Ja. Das NCAA-Dokument der verbotenen Substanzen für 2026-27 nennt BPC-157 als Beispiel unter der Klasse „Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika“. Die WADA-Verbotsliste 2026 führt die Substanz davon getrennt unter S0 auf, den nicht zugelassenen Substanzen, und die sind zu jeder Zeit verboten.
Ist TB-500 dasselbe wie Thymosin beta-4?
Nein. Thymosin beta-4 ist ein natürlich vorkommendes menschliches Protein und in seiner reifen Form 43 Aminosäuren lang (UniProt P62328). TB-500 ist dagegen eine Handelsbezeichnung für ein kurzes synthetisches Fragment, das die analytische Literatur als N-terminal acetyliertes Fragment 17-23 charakterisiert hat; eine standardisierte Definition ist mit dem Namen nicht verbunden. Ein zugelassenes Arzneimittel ist keines von beiden, und die WADA-Verbotsliste 2026 erfasst unter S2.3 „Thymosin-β4 und seine Derivate“ und nennt dort TB-500.
Was bedeutet Abschnitt S0 der WADA-Verbotsliste?
S0, die „nicht zugelassenen Substanzen“, verbietet zu jeder Zeit jede pharmakologische Substanz, die in keinem anderen Abschnitt der Liste erfasst ist und für die derzeit keine Zulassung einer staatlichen Gesundheitsbehörde zur therapeutischen Anwendung beim Menschen besteht. Als Beispiele nennt die Ausgabe 2026 Arzneimittel in präklinischer oder klinischer Entwicklung, eingestellte Arzneimittel, Designerdrogen und ausschließlich veterinärmedizinisch zugelassene Substanzen.
Muss ein Peptid namentlich auf der Liste stehen, um verboten zu sein?
Nein. Abschnitt S2 der WADA-Verbotsliste 2026 verbietet die namentlich aufgeführten Substanzen „und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung“, und das NCAA-Dokument hält von sich selbst fest, es sei weder vollständig noch erschöpfend, und jede Substanz, die mit seinen Klassen chemisch oder pharmakologisch verwandt ist, sei ebenfalls verboten. Dass ein Name in keinem der beiden Dokumente auftaucht, ist deshalb keine Statusaussage.
Was ist eine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE)?
Eine medizinische Ausnahmegenehmigung, abgekürzt TUE, ist die Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, mit der die Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode bei einer diagnostizierten Erkrankung erlaubt wird, sofern strenge Bedingungen zusammen erfüllt sind: Die Substanz wird zur Behandlung dieser Erkrankung benötigt, ihre Anwendung steigert die Leistung nicht über die Wiederherstellung des normalen Gesundheitszustands hinaus, eine erlaubte Behandlungsalternative existiert nicht, und der Bedarf ist keine Folge einer früheren Anwendung einer verbotenen Substanz ohne TUE. Ob im Einzelfall eine Ausnahme in Betracht kommt und wer darüber entscheidet, klären die zuständige Anti-Doping-Organisation und die behandelnde ärztliche Fachperson.
Ist das WADA-Monitoring-Programm dasselbe wie die Verbotsliste?
Nein. Artikel 4.5 des Welt-Anti-Doping-Codes beschreibt das Monitoring-Programm als Programm für Substanzen, die nicht auf der Verbotsliste stehen, deren Verwendung die WADA aber überwachen möchte, um mögliche Missbrauchsmuster im Sport zu erkennen. Dass eine Substanz im Monitoring-Programm 2026 steht, verbietet sie damit nicht. Umgekehrt ist auch ihr Fehlen auf der Verbotsliste keine Statusaussage: Abschnitt S0 und die Klausel über Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung greifen unabhängig davon, ob ein Name aufgeführt ist.
Quellen
- World Anti-Doping Agency, The 2026 Prohibited List, International Standard, in Kraft seit 1. Januar 2026: https://www.wada-ama.org/sites/default/files/2025-09/2026list_en_final_clean_september_2025.pdf
- World Anti-Doping Agency, The 2026 Monitoring Program: https://www.wada-ama.org/sites/default/files/2025-09/2026_list_monitoring_program_en_final_clean_september_2025.pdf
- World Anti-Doping Agency, Übersichtsseite zur Verbotsliste: https://www.wada-ama.org/en/prohibited-list
- NCAA, 2026-27 NCAA Banned Substances: https://ncaaorg.s3.amazonaws.com/ssi/substance/2026-27/2026-27NCAA_BannedSubstances.pdf
- NCAA, 2025-26 NCAA Banned Substances (Vorausgabe, identische Peptidklasse): https://ncaaorg.s3.amazonaws.com/ssi/substance/2025-26/2025-26NCAA_BannedSubstances.pdf
- NCAA, Übersicht zu den verbotenen Substanzen: https://www.ncaa.org/what-we-do/health-safety-and-performance/anti-doping-and-substance-misuse-prevention/banned-substances/
- International Testing Agency, Therapeutic Use Exemptions: https://ita.sport/athlete-hub/tues/
- Nationale Anti Doping Agentur Deutschland, WADA veröffentlicht Verbotsliste 2026: https://www.nada.de/en/service/news/news-detail/wada-publishes-prohibited-list-2026
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), § 2: https://www.gesetze-im-internet.de/antidopg/__2.html
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), § 4: https://www.gesetze-im-internet.de/antidopg/__4.html
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), Anlage (zu Paragraph 2 Absatz 3): https://www.gesetze-im-internet.de/antidopg/anlage.html
- UniProt-Eintrag P62328, Thymosin beta-4, Homo sapiens (44 Reste, reife Kette 2-44): https://www.uniprot.org/uniprotkb/P62328/entry
- Esposito S, Deventer K, Goeman J, Van der Eycken J, Van Eenoo P. Synthesis and characterization of the N-terminal acetylated 17-23 fragment of thymosin beta 4 identified in TB-500, a product suspected to possess doping potential. Drug Test Anal. 2012;4(9):733-8: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/22962027/
- Ho EN, Kwok WH, Lau MY, et al. Doping control analysis of TB-500, a synthetic version of an active region of thymosin beta4, in equine urine and plasma by liquid chromatography-mass spectrometry. J Chromatogr A. 2012;1265:57-69: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/23084823/
Listen ändern sich jedes Jahr, und beide hier zitierten Sportdokumente halten in ihrem eigenen Text fest, dass sie nicht abschließend sind. Ein Status, der von einer Übersichtsseite abgelesen wird – auch von dieser –, verweist deshalb immer nur zurück auf die aktuelle Ausgabe. Bei einem zugelassenen Arzneimittel ist die Fachinformation der maßgebliche Text; für alles, was die Startberechtigung oder die Gesundheit einer einzelnen Athletin oder eines einzelnen Athleten betrifft, sind die zuständige Anti-Doping-Organisation und eine qualifizierte ärztliche oder pharmazeutische Fachperson die richtigen Adressen.
